Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge

 

§ 1 Geltungsbereich



1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der KSK Kitzingen GmbH & Co. KG und der GH Consulting (Vermieterin) abgeschlossenen Mietverträge mit Ausnahme von Mietkaufverträgen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die Vermieterin nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Steht die Vermieterin mit dem Mieter in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit den Mietern, soweit nicht bei Vertragsabschluß ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.


§ 2 Vertragsgegenstand



1. Gegenstand dieses Vertrages sind die im Vertrag genannten Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Für Art und Ausführung des Vertragsgegenstandes sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.

2. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes in Prospekten und Katalogen sowie auf Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Das gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen – auch denjenigen auf der Homepage der Vermieterin.

3. Von der Vermieterin angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20°C, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen, Abweichungen von den angegebenen technischen Daten sind auch bei normalen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.


§ 3 Einsatzort



Einsatzort ist der im Vertrag genannte Standort. Will der Mieter die Einsatzbedingungen ändern oder den Einsatzort wechseln, so bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.


§ 4 Bereitstellung Vertragslaufzeit



1. Die Vermieterin stellt dem Mieter den jeweiligen Vertragsgegenstand in der vertragsschließenden Niederlassung zur Abholung bereit.

2. Bei Verträgen über mehrere Vertragsgegenstände ist die Vermieterin berechtigt, die Geräte auch einzeln und nacheinander bereitzustellen. Dabei gilt jede Teilleistung als selbständiges Geschäft.

3. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung bzw. zum Versand. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/ oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßen Zustand bei der vertragsschließenden Niederlassung eintrifft, frühestens je- doch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten voraussichtlichen Mietdauer.

§ 5 Leistungsverzögerung
Gerät die Vermieterin mit ihrer Leistung in Verzug und gewährt der Mieter eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge des Verschuldens der Vermieterin nicht eingehalten, ist der Mieter zur Kündigung berechtigt.

§ 6 Annahme des Vertragsgegenstandes Annahmeverzug
Der Mieter ist bei der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung oder zum Versand zur Annahme des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten Termin verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 7 Umgang mit dem Vertragsgegenstand Aufsichts- und Mitteilungspflicht


1. Der Mieter wird den Vertragsgegenstand schonend behandeln, alle geltenden Sicherheitshinweise und -vorschriften, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungsund Arbeitsschutzbestimmungen beachten und außerdem die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht überschreiten. Er wird die mit dem Vertragsgegenstand arbeitenden Personen entsprechend unterweisen.

2. Der Mieter wird zum Betrieb des Vertragsgegenstandes einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) verwenden. Die beim Betrieb anfallenden Energiekosten trägt der Mieter. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreier Betriebsmittel Nachteile irgendwelcher Art für die Vermieterin ergeben, ist der Mieter ihr schadenersatzpflichtig. 

3. Verlust und Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand und/oder dessen Zubehör hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Wartung Instandhaltung


1. Der Mieter erhält den Vertragsgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicherem Zustand. Transportkosten, sowie anfallende Kosten für die Wartung und Reparatur des Vertragsgegenstandes trägt der Mieter, wobei ausschließlich Originalteile verwendet werden dürfen.

2. Für die Reparaturen hat der Mieter keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, es sei denn, die Vermieterin hat den Ausfall des Fahrzeuges zu vertreten. Die Verpflichtung zur Mietpreis Entrichtung bleibt hiervon unberührt. 

3. Bei Full-Service übernimmt die Vermieterin sämtliche Instandhaltungskosten des Vertragsgegenstandes mit Ausnahme von Gewalt- und Bruchschäden und Schäden aus unsachgemäßer Reparatur, die durch den Mieter entstanden sind sowie Fehlbedienungen. Des Weiteren werden von der Vermieterin keine Kosten übernommen für Reifen, Zinken, Glas, Beleuchtung und Öle, kleinere Reparaturen und Undichtigkeiten, Reifenreparaturen,-verschleiß sowie -ersatz etc.

4. Ist eine Reparatur erforderlich, ist der Mieter gehalten, diese innerhalb von 14 Tagen durch Erteilung eines entsprechenden Auftrags an die Vermieterin ausführen zu lassen. Der Monteur meldet sich zur Aufnahme der Arbeit an dem Vertragsgegenstand bei einer von dem Mieter zu benennenden Person. Der Mieter stellt dem Monteur einen Raum zur Verfügung, in dem die Arbeiten ausgeführt werden können. Der Mieter ist bereit, dem Monteur im Bedarfsfalle kostenfrei für die Vermieterin Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Betriebsstundenzähler


Bei evtl. Schäden am Betriebsstundenzähler ist dieser Umstand der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Für den Einsatz des Vertragsgegenstandes bis zur Behebung des Schadens gilt hinsichtlich des zu entrichtenden Mietpreises – mit Ausnahme anders lautender Vereinbarungen – die Berechnungsgrundlage gem. § 13 Ziff. 1. § 10 Verbot der Überlassung an Dritte Der Mieter darf den Vertragsgegenstand weder vermieten, verleihen, verpachten noch in sonst irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar eine Überlassung an Dritte vornehmen, es sei denn, er hat vorab die schriftliche Zustimmung der Vermieterin eingeholt.

§ 11 Haftung bei Verlust und Beschädigung Austausch bei Untergang des Vertragsgegenstandes

1. Soweit der Vermieterin der aus dem Verlust oder der Beschädigung entstandene Schaden nicht von der Versicherung gemäß §12 dieser Bedingungen ersetzt wird, haftet der Mieter, es sei denn, die Vermieterin hat den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten. 

2. Geht der Vertragsgegenstand unter, ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag mit einem gleichwertigen Vertragsgegenstand fortzusetzen.

§ 12 Betriebsgefahr Versicherung

1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Mieter Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und die Vermieterin diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

2. Der Mieter unterliegt der Pflicht für den Vertragsgegenstand eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ferner hat er für den Vertragsgegenstand eine Maschinenbruch- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 92, jeweils neueste
Fassung) abzuschließen.

§ 13 Mietzins Zahlung

1. Der Mietpreis gilt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. zum Versand zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungstellung. Dabei beziehen sich die Mietpreise grundsätzlich auf einsatztäglichen und einschichtigen Betrieb. Sie erhöhen sich bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend. Als Berechnungsgrundlage gilt, sofern nicht abweichend vereinbart, 5 Arbeitstage pro Woche
(Montag-Freitag, max. 20 Betriebsstunden).

2. Der Mietzins ist in voller Höhe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in bar ohne Abzug an die Vermieterin zu zahlen. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietzins monatlich berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig.

3. Bei Zahlungsverzug werden, unbeschadet eines etwaigen höheren Verzugsschadens, den die Vermieterin nachzuweisen hat, sowie etwaiger sonstiger Ansprüche ab Fälligkeit 4%-Punkte p.a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, 8% über dem jeweiligen Basiszins, mindestens aber 9% p.a. berechnet. Dem Mieter steht es frei, der Vermieterin einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.

5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.

§ 14 Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht Abtretungsverbot

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters können nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Vermieterin anerkannt sind. Ansprüche des Mieters gegen die Vermieterin sind nicht abtretbar.

§ 15 Fristlose Kündigung

1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Vermieterin steht dieses Recht insbesondere zu, wenn
a) der Mieter sich mit einer Monatsrate im Verzug befindet,
b) der Mieter um ein Moratorium bei seinen Gläubigern nachsucht,
c) über das Vermögen des Mieters das Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren beantragt worden ist,
d) der Mieter ohne die Zustimmung der Vermieterin den Vertragsgegenstand einem Dritten überlässt,
e) der Mieter in erheblichem Maße gegen die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung fortsetzt.

2. Wird der Vertrag von der Vermieterin fristlos gekündigt, ist sie berechtigt, vom Mieter die Herausgabe des Vertragsgegenstandes sowie Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Zu ersetzen ist der Vermieterin derjenige Schaden, der ihr durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht.

§ 16 Gewährleistung


1. Alle mit Mängeln behafteten Vertragsgegenstände werden nach Wahl der Vermieterin unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 2 entweder unentgeltlich ausgebessert oder ausgetauscht. Der Mieter hat der Vermieterin für Nachbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit und ggf. Gelegenheit vor Ort zu gewähren.

2. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserungen oder des Geräteaustausches hat der Mieter nach erfolglosem Ablauf einer der Vermieterin gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Herabsetzung des Mietzinses (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

3. Die Vermieterin haftet unbeschadet der Regelungen in § 19 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Vermieterin nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters.

4. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

5. Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haftet die Vermieterin nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte, gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektro- chemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch die Vermieterin zurückzuführen sind.

6. Werden vom Mieter oder von Dritten ohne die vorherige Einwilligung der Vermieterin Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür gegenüber der Vermieterin keine Gewährleistungsansprüche.

§ 17 Rückgabe

1. Der Mieter hat den Vertragsgegenstand nach Beendigung des Vertrages auf seine Gefahr und Kosten in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand an die für ihn zuständige Mietstelle der Vermieterin zurückzugeben. Schäden, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht vereinbarte Änderungen am Vertragsgegenstand sowie erhebliche Verschmutzungen werden auf Kosten des Mieters beseitigt.

2. Wird der Vertragsgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine dem Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt an die Vermieterin zu zahlen, zu dem der gemietete oder ein neuer Vertragsgegenstand der
Vermieterin für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.

3. Bei vorzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, denjenigen Mietzins zu entrichten, den die Vermieterin bei Vertragsabschluß auf der Basis einer kürzeren Mietdauer beim Mieter erhoben hätte.

§ 18 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen


Der Mieter unterrichtet die Vermieterin unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen im Eigentum der Vermieterin stehenden Vertragsgegenstand richten, und überlässt dieser Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden. Wenn die
Vermieterin Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhebt, ist ihr der Mieter zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.

§ 19 Weitergehende Haftung


1. Nicht in diesen Bedingungen geregelte Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nur in dem nachfolgend geregelten Umfang zu.

2. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht:
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,
c) bei von der Vermieterin zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich wird; die Haftung ist insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist.

§ 20 Erfüllungsort Gerichtsstand allgemeine Bestimmungen

1. Erfüllungsort – auch für die Vornahme der Nacherfüllungshandlung – ist der Sitz derjenigen Niederlassung, die den Vertragsgegenstand zur Abholung bzw. zum Versand bereitgestellt hat.

2. Gerichtsstand ist Würzburg. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.

4. Der Mieter zeigt der Vermieterin einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich an.

Stand: Dezember 2020